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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

der SIPA Automatisierungs- und Recyclingsysteme Handelsgesellschaft m.b.H

 

 

Präambel:

Wir danken für Ihren Auftrag und werden Ihre Bestellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erfüllen. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden als „VLB“ bezeichnet“) dienen dem Zweck, im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden sowohl für diese als auch für uns eine klare und verbindliche Basis bei der Abwicklung der verschiedenen Geschäftsfälle zu gewährleisten.

 

Insoweit nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes der Kunde als Verbraucher anzusehen ist, gelten nachstehende VLB nur insofern, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des genannten Gesetzes entgegenstehen.

 

1. Verbindlichkeit:

 

1.1.      Alle unsere Angebote und mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen diesen VLB, die durch Auftragserteilung vom Kunden als vollinhaltlich genehmigt gelten und damit für den Kunden wie für uns verbindlich sind. Die VLB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen uns und unserem Kunden als vereinbart.

 

1.2.      Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, für die mit uns getätigten Abschlüsse
keine Geltung.

1.3.      Sollte eine Bestimmung der VLB unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

 

1.4.      Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages oder dieser VLB sind vor ihrer schriftlichen Bestätigung durch uns unverbindlich. Auch das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

1.5       Insbesondere die Annahme der gelieferten Ware oder eine Teillieferung, ebenso wie die Zahlung oder Teilzahlung bedeuten die Annahme der VLB durch den Kunden.

 

2. Erfüllung und Gefahrenübergang:

 

2.1.      Die Lieferung ist erfüllt und – auch bei frachtfrei vereinbarter Lieferung – die Preisgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden übergegangen,

 

a)         bei Lieferung durch uns mit dem Abgang der Ware aus unserem Versandlager oder dem Lager des Erzeugers der zu liefernden Ware oder

 

b)         bei vom Kunden abzuholender Ware mit Absendung der Meldung durch uns über die Abholbereitschaft.

 

3. Preise:

 

3.1.      Unseren Waren liegen die Preisnotierungen unserer aufgelegten Preislisten zugrunde, wobei wir uns für den Fall von Preisänderungen ausdrücklich vorbehalten, die am Tage der Warenlieferung maßgeblichen Preise in Rechnung zu stellen.

 

3.2.      Sofern nicht ausdrücklich anderes angegeben wird, verstehen sich alle Preise ab Werk, ohne Verpackung, ohne Versandkosten sowie ohne Umsatzsteuer (netto).

3.3.      Wir sind zum Abschluss einer Lager- oder Transportversicherung zu Gunsten des Kunden nur bei schriftlicher Vereinbarung verpflichtet.

 

4. Zahlung:

 

4.1.      Rechnungen sind bei Rechnungserhalt netto zahlbar, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde. Die Versäumung der Zahlungsfrist führt ohne weitere Mahnung zum Verzug des Kunden, wobei ein Verzugszinssatz von 10 % p.a. über den Basiszinssatz zuzüglich Mahn- und Inkassospesen berechnet wird. Sollte nachweislich ein höherer Verzugsschaden entstanden sein, behalten wir uns das Recht vor, diesen alternativ geltend zu machen.

 

4.2.      Falls wir Wechsel oder vergleichbare Dokumente annehmen, erfolgt die Annahme vorbehaltlich der Einlösung; erst dies als Zahlung. Liegt der Einlösetag nach dem Tag der Fälligkeit der Faktura, bleibt uns die Geltendmachung von Verzugszinsen nach obigen Bestimmungen gewahrt.

 

4.3.      Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht oder erhalten wir Auskünfte, wonach sich des Kunden finanzielle Verhältnisse verschlechtert haben, so können wir wahlweise die Zahlung sämtlicher noch offenstehender Rechnungen – ob fällig oder nicht – verlangen, und/oder von allen oder einzelnen noch ausstehenden Lieferungen zurücktreten und weitere Lieferungen nur gegen Vorkassa durchführen oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

 

5. Lieferfristen

 

5.1.      Die von uns angegebenen Lieferfristen sind jeweils nur als annähernd zu verstehen. In jedem Fall steht dem Kunden wegen etwaigen Lieferverzuges ein Rücktrittsrecht nur nach vergeblicher, schriftlicher Nachfristsetzung per Einschreiben zu, wobei die Nachfrist mindestens im Ausmaß der ursprünglich vorgesehenen Lieferfrist zu bemessen ist.

 

5.2.      Eine Haftung von uns ist auf den Fall eines zumindest groben Verschuldens von unsbeschränkt. In Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.

 

6. Versandart und Versandweg:

 

6.1.      Versandart und Versandweg werden, soweit keine anderslautende schriftliche
Vereinbarung getroffen wird, von uns bestimmt.

 

7. Annahmeverzug/(Teil)Lieferung:

 

7.1.      Wenn der Kunde eine von uns versandbereit gemeldete Teillieferung nicht vereinbarungsgemäß abruft, können wir wahlweise die Teillieferung jederzeit vornehmen oder zu einem späteren Zeitpunkt veranlassen oder vom betreffenden Teillieferauftrag zurücktreten. Keine derartige Maßnahme hat Einfluss auf andere Teillieferungen.

 

7.2.      Können wir aus irgendwelchen Gründen die Gesamtmenge der Ware nicht liefern, so sind wir berechtigt, die uns zur Verfügung stehenden Mengen solcher Waren auf einzelne oder alle Kunden aufzuteilen, oder Teillieferungen auf der Basis zu bewirken, die wir für angemessen oder praktisch halten, ohne dass wir für irgendwelche Fehler haften, die sich hieraus ergeben.

 

8. Nichterfüllung

 

8.1.      Wir haften nicht für Nichterfüllung oder Verspätung, gleich ob direkt oder indirekt verursacht, z. B. durch Feuer, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Arbeitsschwierigkeiten oder Verknappung von Material, Ausrüstung oder Werkstoffen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Mangel an geeignetem Material, Ausrüstung, Brennstoff, Kraft- oder Transportmöglichkeiten, durch höhere Gewalt oder durch sonstige Ereignisse oder Ursachen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs von uns liegen.

 

8.2.      Von der Lieferung von Waren, die durch solche Umstände betroffen sind, können wir wahlweise zurücktreten oder sie zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt bewirken.

 

9. Qualitätsstandard:

 

9.1.      Wir übernehmen keinerlei Gewähr über die ausdrücklich schriftlich niedergelegte hinaus, außer der, dass die aufgrund dieser Bestimmungen verkaufte Ware den Standards des jeweiligen Produzenten entspricht. Der Kunde übernimmt alle Risken und die Haftung für Ergebnisse aus der Verwendung der gelieferten Waren, ob nun die Ware allein oder in Verbindung mit anderen Produkten benutzt wurde.

 

9.2.      Ist die Ware nicht von uns verarbeitet worden, so beschränkt sich unsere Haftung auf die Ware im unverarbeiteten Zustand.

 

10. Gewährleistung:

 

10.1.     Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist die Einhaltung der sofortigen Prüfpflicht des Kunden und der unverzüglichen Mängelrüge mit rekommandierter Post an die folgende Adresse:

 

SIPA Automatisierungs- und Recyclingsysteme HGMBH

Theodor-Körner-Straße 120 a

A-8010 Graz

 

10.2.     Die Gewährleistung ist für uns beschränkt auf den Umfang der Gewährleistungspflicht unseres Lieferanten, an welchen wir eine etwaige Mängelrüge eines
Kunden weiterleiten werden.

 

10.3.     Für die Gewährleistungsfrist gilt abweichend, dass die Gewährleistungsfrist ein Jahr beträgt und bei Lieferung mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges beginnt bzw. bei Lieferung mit Montage mit dem Tag der Beendigung der Montage
beginnt.

 

10.4.     Für gebrauchte Ware übernehmen wir keine Gewährleistung.

 

10.5.     Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

10.6.     Darüber hinaus erlischt jeder Gewährleistungsanspruch gegen uns, wenn der Kunde die Benützungs-, Verwendungs-, Instandhaltungs-, Lagerhaltungsanweisungen usw. missachtet, aufgetretene Mängel selbst behebt oder beheben lässt oder die Ware verändert bzw. bearbeitet.

 

10.7.     Eine Mängelbehebung führt nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

 

10.8.     Behebt der Kunde Mängel selbst, oder lässt er Mängel durch einen Dritten beheben, so trägt er die Kosten für die Mängelbehebung selbst, es sei denn, wir haben der Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder einem Dritten vorab schriftlich zugestimmt.

 

11. Folge- und Vermögensschäden:

 

11.1.     Wir haften nicht für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere entgangene Gewinne, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, ideele Schäden, Schäden aus Produktionsstillstand, Schäden aus Nutzungsausfall und für Schäden aus Ansprüchen Dritter.

 

12. Schadenersatz

 

12.1.     Für sonstige Schäden haften wir nach den gesetzlichen Schadenersatzbedingungen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

 

12.2.     Wir haften nicht für eigene leichte Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen. Hievon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden. Bei leichter Fahrlässigkeit wird der Schadenersatz pro Schadensfall auf 5% der Auftragsumme, jedoch maximal mit € 500.000,-- begrenzt.

 

12.3.     Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

 

13. Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)

 

13.1.     Der Kunde verzichtet auf die Einrede der Verkürzung über die Hälfte.

 

14. Patente

 

14.1.     Wir stehen dafür ein, dass die gelieferte Ware kein Patentrecht im Ursprungsland der Ware verletzt. Eine weitergehende Gewährleistung wird nicht übernommen.

 

15. Urheberrechte

 

15.1.     Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten  Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, von Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehende Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind über unser Verlangen sofort zurückzustellen.

 

16. Eigentumsvorbehalt

 

16.1.     Alle von uns gelieferten Waren bleiben in unserem Vorbehaltseigentum bis zur gänzlichen Abdeckung aller Zahlungsansprüche von uns gegenüber dem Kunden, dies nicht nur das gegenständliche Liefergut betreffend.

 

16.2.     Falls Dritte Rechte auf das Vorbehaltseigentum von uns anstreben oder begründen sollten (Exekutionen oder dgl.), sind wir unter Bekanntgabe aller Einzelheiten vom Kunden unverzüglich mit rekommandierter Post an die

SIPA Automatisierungs- und Recyclingsystem HGMBH
Theodor-Körner-Straße 120 a
A-8010 Graz

zu verständen.

 

16.3.     Alle, auch außergerichtliche Kosten, welche uns im Zusammenhang mit der Wahrung unserer Eigentumsrechte entstehen, hat der Kunde sofort zu ersetzen.

 

16.4.     Bei Verarbeitung des Liefergutes durch den Kunden entsteht am Produkt Miteigentum von uns. Bei Veräußerung des Liefergutes oder Produktes gilt der Anspruch gegen den Erwerber an uns bis zur Deckung aller derer Ansprüche zediert. Wir können diesbezüglich die Bekanntgabe der offenen Zession gegenüber dem Abnehmer des Kunden begehren.